Vereinssatzung

Präambel

Die Vereinsmitglieder sehen in der aktiven Auseinandersetzung mit der Musik durch Erlernen eines Instruments und im Spielen in einer Orchestergemeinschaft ein wichtiges Mittel, der Ausbildung und Reifung der Persönlichkeit junger Menschen zu dienen, ihr kulturelles Verständnis zu fördern und ihre notwendige gesellschaftliche und soziale Aufgeschlossenheit zu wecken und zu festigen.

Der Verein hat sich daher zur Aufgabe gesetzt, die Jugendorchester Ahrensburgs nach Kräften zu fördern. Er will damit neben den anderen Erziehungsbereichen, insbesondere im Zusammenwirken mit der häuslichen und schulischen Erziehung und zu deren Ergänzung, den nach demokratischem Verständnis erforderlichen Anteil im privatinitiativen Bereich erbringen.

Mit der Verwirklichung dieser Aufgabe soll zugleich ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des allgemeinen kommunalen Musiklebens geleistet werden. Da eine kulturelle Lebendigkeit starke Impulse aus der Berührung mit anderen Kulturkreisen erhält, will der Verein dazu beitragen, dass Kontakte mit gleichgerichteten Gruppen anderer Gemeinden und anderer Staaten unterhalten und gepflegt werden. Die Vereinsmitglieder sind der Überzeugung, dass die Musik, insbesondere die instrumentale Musik, die keiner Sprachbarriere unterworfen ist, als das allgemeinverständlichste Ausdrucksmittel menschlicher Mitteilungsfähigkeit in besonderem Maße geeignet ist, der Völkerverständigung zu dienen.

A – Allgemeines

§1 – (Name, Sitz, Vereinszeichen, Geschäftsjahr)

I. Der Verein führt den Namen:
Verein Jugendorchester Ahrensburg e.V.

II. Sitz des Vereins ist Ahrensburg.

III. Die Einführung von Farben, Emblemen oder sonstigen Kennzeichen und der Umfang ihres Gebrauchs bleiben dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten. Diese kann bei Bedarf eine entsprechende Ordnung beschließen.

IV. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – (Zweck des Vereins)

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

II. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, Erziehung und Bildung sowie der Jugendhilfe/Jugendarbeit.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

  1. Organisation und Betrieb von Jugendorchestern in Ahrensburg.
  2. Vorbereitung und Durchführung von Orchesterensemblearbeit zur Ausbildung von Musikern.
  3. Werbung für das Erlernen von Streich- und Blasinstrumenten bei den in Betracht kommenden Jugendlichen und deren Eltern.
  4. Vermittlung von qualifizierten Lehrkräften.
  5. Organisation und Unterhaltung eines Instrumentenpools zum Verleih für Musiker der Orchester und Ensembles.
  6. Planung, organisatorische Vorbereitung und technische Durchführung von Orchesterveranstaltungen, wie Konzerten, Konzertreisen, Arbeitswochenenden und Begegnungen mit auswärtigen und ausländischen Orchestern innerhalb und außerhalb Ahrensburgs.
  7. Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zum Betrieb einer Musikschule oder zur musikalischen Arbeit im Sinne dieser Satzung.

§3 – (Mitgliedschaft in einem Vereinsverband)

I. Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband oder einer sonstigen Organisation ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschließt.

B – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§4 – (Erwerb der Mitgliedschaft)

I. Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstige Organisationen und Einrichtungen werden, soweit diese rechtsgeschäftlich wirksam vertreten sind.

II. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu stellen.

III. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er braucht seine Entscheidung gegenüber dem Antragsteller nicht zu begründen.

IV. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab oder bescheidet er nicht binnen angemessener Frist, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

V. Bei der Vereinsgründung wird die Mitgliedschaft durch die eigenhändige Eintragung in die Mitgliederliste begründet.

§5 – (Beendigung der Mitgliedschaft)

I. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Freiwilligen Austritt,
  2. Tod der natürlichen Person,
  3. Auflösung der juristischen Person,
  4. Streichung von der Mitgliederliste,
  5. Ausschluss.

II. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

III. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die erste Mahnung ist einen Monat nach der Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Gegen den Beschluss der Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

IV. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Vereinsmitgliedes unbekannt geworden ist und Mahnungen nach Absatz III nicht zugestellt werden können.

V. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

C – Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6 – (Beiträge)

I. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

II. Schüler und Studenten sind beitragsfrei.

III. Über Gesuche auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages entscheidet der Vorstand.

§7 – (Sonstige Rechte und Pflichten)

I. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

II. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ausgenommen ist die Teilnahme von Vereinsmitgliedern, die nicht aktiv im Orchester tätig sind, an Konzertreisen. Eine solche Teilnahme kann nach Bedarf und im
Einzelfall nach den gegebenen Möglichkeiten vom Vorstand geregelt werden.

III. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und seine Ziele nach Kräften zu fördern.

§8 – (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Jugendversammlung

§9 – (Der Vorstand)

I. Der Vorstand besteht aus sechs Vereinsmitgliedern, und zwar aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem zweiten Vorsitzenden,
  3. dem Leiter des Jugend-Sinfonieorchesters Ahrensburg,
  4. dem Jugendwart,
  5. dem Kassenwart,
  6. dem Schriftführer.

Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendwarts müssen volljährig sein.

II. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Orchesterleiters und des Jugendwarts werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Orchesterleiter ist kraft seines Amtes Mitglied
des Vorstandes.

III. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

IV. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Ausnahme des Orchesterleiters ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

V. Erweiterter Vorstand. Der Vorstand kann um bis zu vier Beisitzer erweitert werden, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§10 – (Vertretung des Vereins)

Der Verein wird im Sinne des §26 BGB von den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen.

§11 – (Aufgabenbereich des Vorstandes)

I. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  3. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  4. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, ausgenommen im Falle eines Vereinsendes,
  5. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. die Berufung und Entlassung des Orchesterleiters, der gleichzeitig Leiter des Schulorchesters der Stormarnschule sein soll.

II. Der Vorstandsvorsitzende (1. Vorsitzender) führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung – bzw. bei Vorstandssitzungen der Vorstand – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

III. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.

IV. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

V. Der Orchesterleiter findet seine vereinsrechtliche Stellung in der besonderen Zielsetzung dieses Vereins als Träger des Jugend-Sinfonieorchesters Ahrensburg. Ihm obliegt die Leitung des Jugend-Sinfonieorchesters Ahrensburg gemäß dessen Geschäftsordnung. Er unterrichtet den Vorstand über die Pläne des Orchesters, damit der Verein seine Aufgaben im Sinne des §2 dieser Satzung verwirklichen kann.

§12 – (Beschlussfassung des Vorstandes, Zeichnung)

I. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

II. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

III. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Beisitzer sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

IV. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder mündlich zustimmen.

V. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden zu zeichnen. Ist dieser verhindert, so sind sie vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. – sofern sie Geldangelegenheiten betreffen – vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zu zeichnen.

§13 – (Mitgliederversammlungen)

I. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  5. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

III. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.

IV. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

V. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§14 – (Anträge an die Mitgliederversammlung)

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als dringliche Anträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§15 – (Jugendversammlung)

I. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 27 Jahren.

II. Vor jeder Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich eine Jugendversammlung stattfinden, sie ist entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Jugendwart einzuberufen.

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter 27 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

III. Den Vorsitz der Jugendversammlung führt der Jugendwart.
Ist dieser verhindert, wird die Jugendversammlung von einem Mitglied des Vereinsvorstands geleitet. Sind auch alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Jugendversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

IV. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart für einen Zeitraum von einem Jahr.

Der gewählte Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

V. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

Die Jugendordnung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

VI. Mitglieder des Vorstandes können an der Jugendversammlung teilnehmen. Sofern sie über 27 Jahren sind, haben sie in der Jugendversammlung kein Stimmrecht. Der Vorstand ist von abzuhaltenden Jugendversammlungen rechtzeitig zu unterrichten.

§16 – (Beurkundung der Vereinsbeschlüsse)

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagesleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind entweder gleich oder bei der nächsten Tagung zu verlesen, sofern sie nicht vorher schriftlich bekanntgemacht worden sind.

§17 – (Rechte der Stadt Ahrensburg)

Unbeschadet der Möglichkeit einer Mitgliedschaft im Verein ist die Stadt Ahrensburg berechtigt, zu allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einen Vertreter ihrer Wahl zu entsenden. Der Vertreter hat das volle Stimmrecht.

§18 – (Gemeinnützigkeit des Vereins)

I. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§19 – (Liquidation des Vereins)

Für die Liquidation des Vereins gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahrensburg mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich für musikfördernde Maßnahmen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

1. Fassung der Vereinssatzung: 03.03.1973
2. Fassung der Vereinssatzung: 27.11.1973
3. Fassung der Vereinssatzung: 12.12.1983
4. Fassung der Vereinssatzung: 10.05.2004
5. Fassung der Vereinssatzung: 18.04.2013
6. Fassung der Vereinssatzung: 22.10.2013